Online Scheidung einfach günstig
Der Ablauf einer Online Scheidung ist unkompliziert und weitgehend digitalisiert, unterscheidet sich aber in den rechtlichen Schritten nicht von einer klassischen Scheidung. Hier die wichtigsten Schritte im Überblick:
• Trennungszeit: Zunächst müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor Sie die
Scheidung einreichen können. Das Trennungsjahr ist gesetzlich vorgeschrieben und belegt das Scheitern der Ehe.
• Online-Antrag: Sie finden unter www.scheidung-einreichen.com oder
www.ihre-scheidung.info den richtigen Anwalt für Ihre Online-Scheidung, füllen aus dieser Website das Online-Scheidungs-Formular mit allen relevanten Angaben aus und übermitteln die notwendigen Unterlagen, wie z.B. die Heiratsurkunde dorthin.
• Prüfung und Einreichung: Der Anwalt prüft Ihre Angaben, erstellt den
Scheidungsantrag und reicht diesen beim zuständigen Familiengericht ein. Das kann komplett digital erfolgen.
• Zustellung und Stellungnahme: Das Gericht stellt den Antrag dem Ehepartner zu, der dazu Stellung nehmen kann.
• Gerichtstermin: Am Ende findet ein kurzer Scheidungstermin beim Familiengericht statt. In vielen Fällen ist inzwischen auch eine Teilnahme per Videokonferenz möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind.
• Scheidungsbeschluss: Nach dem Termin spricht das Gericht die Scheidung aus, und der Beschluss wird rechtskräftig.
Eine vollständige Scheidung ohne Anwalt und ohne Gerichtstermin ist in Deutschland nicht möglich, aber der gesamte Ablauf bis zum Gerichtstermin kann bequem von zu Hause aus organisiert werden.
Zusammen mit der Ehescheidung wird in Deutschland immer, auch bei der Online Scheidung, der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Familienrechts, der bei der Scheidung zu Tragen kommt. Er bezieht sich auf die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Grundidee ist einfach: Jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe durch Einzahlung in eine Rentenkasse entstanden ist, wird halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben. Dieses Verfahren soll die Unterschiede ausgleichen, die entstehen, wenn einer der Partner während der Ehe weniger in eine Rentenkasse eingezahlt hat, beispielsweise aufgrund von Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit.
Bei einer Scheidung müssen die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs aufgeteilt werden. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt. Er muss nicht gesondert beantragt werden.
Um die Berechnung des Versorgungsausgleichs zu ermöglichen, sind beide Partner dazu verpflichtet, dem Gericht Auskunft über ihre während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zu erteilen. Nach Einreichung der Scheidung erhalten die Ehegatten daher vom Familiengericht ein Formular, in dem alle Informationen für den Versorgungsausgleich abgefragt werden. Erst wenn alle Auskünfte der Versorgungsträger zu den Rentenanwartschaften vorliegen und das Gericht den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage berechnet hat, legt das Familiengericht den Gerichtstermin für die Scheidung fest.
Es werden ausschließlich Versorgungsansprüche aus der Ehezeit ausgeglichen. Nach der gesetzlichen Regelung gilt dabei als Ehezeit der Zeitraum vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags bei Gericht.
Nach Eingang des Scheidungsantrages beim Familiengericht übersendet das Gericht diesen Antrag zunächst an den anderen Ehepartner zur Stellungnahme. In dem Begleitschreiben dazu stellt das Familiengericht die Ehezeit für den Versorgungsausgleich fest und fordert die Ehepartner jeweils auf, in einem Formular ihre während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und die jeweiligen Versorgungsträger anzugeben.
Nach Eingang des ausgefüllten Formulars schreibt das Familiengericht dann die Versorgungsträger mit der Bitte um Auskunft über den jeweiligen Wert der einzelnen Versorgungsanrechte an. Entsprechend teilen die Versorgungsträger daraufhin dem Familiengericht die Höhe der jeweils am Ende der Ehezeit erreichten Versorgungsanrechte mit und machen einen Vorschlag zur Höhe des auszugleichenden Anteils.
Das Familiengericht übersendet sodann diese Auskünfte der Versorgungsträger beiden Ehegatten zur Kenntnis und zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Werden von Seiten der Ehepartner keine Einwendungen gegen die Auskünfte erhoben, entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich zusammen mit dem Scheidungsbeschluss und übersendet diesen Beschluss sowohl den Ehegatten als auch den Versorgungsträgern. Bei Unrichtigkeit des Beschlusses hinsichtlich des Versorgungsausgleiches können sowohl die Ehepartner als auch die Versorgungsträger innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Wird keine Beschwerde eingelegt, wird der gerichtliche Beschluss wirksam und ist damit für die Ehepartner und die Versorgungsträger bindend.
De r Versorgungsausgleich kann im Regelfall nur dann durchgeführt werden, wenn alle Rentenansprüche der Ehegatten ab dem Beginn ihres Berufslebens geklärt sind. Es ist daher sinnvoll, so früh wie möglich mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu klären, ob das eigene Rentenkonto vollständig ist oder welche Informationen und Unterlagen zur Vervollständigung des Rentenkontos noch nachzureichen sind.
Vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden insbesondere Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamten- und Soldatenversorgung, aus betrieblicher Altersvorsorge, aus öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen, aus Versorgungswerken der Freiberufler und aus privaten Rentenversicherungen.
Der Versorgungsausgleich kann sowohl modifiziert, beispielsweise bei langer Trennung auf den Zeitraum des Zusammenlebens beschränkt werden, als auch vollständig ausgeschlossen werden.
In jedem Fall müssen sich die Ehepartner jedoch darüber vollständig einig sein.
Die Modifizierung und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs müssen zu ihrer Wirksamkeit entweder notariell beurkundet werden oder von den Ehepartnern, wenn sie beide anwaltlich vertreten sind, schriftlich gegenüber dem Gericht bzw. im Scheidungstermin vereinbart werden.
Da der Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle in der Altersvorsorge spielt, sollte nie leichtfertig darauf verzichtet werden.